Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rang Fußbodentechnik - AGB
1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.


2. Angebote und Vertragsinhalt

Sämtliche Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden allgemeinen technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch sind wir bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen, Wird ein Angebot nach Muster abgegeben, so stellen die vorgelegten Muster nur die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware dar. Ohne anderweitige ausdrückliche Erklärung gelten Farbe und Struktur des Musters nicht als zugesicherte Eigenschaft.


3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen

Höhere Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.


4. Ausführung

Bei Parkett liefern wir zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden in einem normengerechten und besenreinen Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein. Sonderbehandlung des Untergrundes sowie die Vermessung von Räumen werden von uns nur durchgeführt, wenn diese Leistungen Gegenstand des Auftrages und in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.

Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass ein beladener Lkw unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereit zu stellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220 V, 16 A träge). Sofern vereinbarte Termine bauseits nicht eingehalten werden können, müssen neue Termine für den Arbeitsbeginn mindestens 12 Werktage vorher mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser genannten neuen Termine besteht nicht.

Zur Materiallagerung muss ein verschließbarer Raum zur Verfügung gestellt werden. Während der Verlegung dürfen die Räume nicht betreten werden. Es ist Sache des Auftraggebers, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten in technisch sinnvoller Reihenfolge durchgeführt werden können. Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten ist eine erforderliche Mindestraumtemperatur von 18 °C. (Bodentemperatur 15 °C. Türen und Fenster müssen eingebaut sein. Die von uns fertiggestellten Gewerke dürfen erst nach dem von uns bekanntgegebenen Termin begangen und benutzt werden.

Für Beschädigungen der von uns verlegten Bodenbeläge, Teppichböden und Parkettböden durch andere Handwerker aufgrund fehlender Vorleistung, wie Sauberhaltung der Treppenhäuser und Eingangsbereiche lehnen wir jegliche Kostenübernahme ab.

Wenn fertig verlegte Bodenflächen, egal ob Parkett-, Teppichböden oder andere Bodenbeläge abgedeckt werden sollen, so sind dies zusätzliche Leistungen, hierfür muss ein Auftrag erteilt werden, siehe VOB DIN 18299 Seite 5 Abs. 4.2.10.

Kommt der Auftraggeber seinen oben genannten Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch die Ausführung unserer Arbeiten behindert oder sind Baustellen nicht genügend vorbereitet oder die nötigen Witterungsbedingun9en nicht gegeben und müssen aus diesem Grund die Arbeiten mit Verzögerungen begonnen werden oder schon begonnene Arbeiten unterbrochen werden, dann sind die uns dadurch entstehenden Kosten zusätzlich zu erstatten.

Auf nicht äußerlich sichtbare, durch Wände oder Unterböden verdeckte Rohre, hat uns der Auftraggeber hinzuweisen. Im Vorfeld der Verlegearbeiten können Feuchtigkeitsmessungen erforderlich sein, diese können ab der zweiten Messung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


5. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch unser Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus, und zwar auch dann nicht, wenn Ansprüche aus den Gesichtspunkten des Verschuldens beim Vertragsschluss, der positiven Forderungsverletzung oder der unerlaubten Handlung hergeleitet werden.

Im Übrigen ist eine Gewährleistungshaftung ausgeschlossen, wenn der gelieferte Boden nicht nachweisbar entsprechend der mit der Rechnung überreichten Pflegeanweisung behandelt worden ist. Geringfügige Farbabweichun1ien oder geringfügige Oberflächenunterschiede bei Nacharbeiten sind unvermeidlich und stellen keine Mängel dar.

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich aufzugeben.


6. Preise

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Es ist vorausgesetzt, dass der Untergrund frei von Verschmutzungen ist und die Räume ausgeräumt sind. Die Berechnung des Aufmaßes erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumaßen. Schienen und Dehnfugen werden Obermessen. Aussparungen, wie Pfeiler, Kamine usw. bis zu 0,5 qm werden nicht -abgezogen. Bei Abrechnung nach Längenmaß (m): Unterbrechungen unter 1 m Einzellänge werden nicht abgezogen.

Besondere Leistungen, die auch besonders zu vergüten sind, sind z. B.:
Entfernen von Randstreifen, Aus- und Anspachteln von Türschwellen, soweit erforderlich, Verharzen von Schnittfugen, Reinigen des Unterbodens, Einbau von Vorsatz-Trenn- und Dehnfugenschienen, Revisionsrahmen und ähnliches, Anarbeiten an Heizungsträger und Rohre, Voranstriche oder Spachtelungen, Maßnahmen für die Weiterarbeit bei niedrigen, die Leistung gefährdenden Temperaturen, zusätzliche Anreise von Monteuren, die durch Verzögerung im Bauablauf oder durch falsche Terminierung oder wegen Fehlens der erforderlichen baulichen Voraussetzungen notwendig werden.


7. Preisänderungen

Die vereinbarten oder im Angebot genannten Preise beruhen auf der Voraussetzung ungestörter Ausführung nach den Materialpreisen, Tariflöhnen und Beförderungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Bei Änderungen dieser Preise zwischen Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Termin der Lieferung bzw. Fertigstellung, sind wir berechtigt, Steigerungen der Kosten in angemessenem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferungstermin mindestens 4 Monate liegen. Treten Preiserhöhungen infolge von Verzögerungen ein, die wir nicht zu vertreten haben, dann sind wir stets zur Weitergabe dieser Erhöhungen berechtigt.

Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, dann bedingt dies die zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.

Ist uns bei der Auftragserteilung und Übergabe von Plänen nicht bekannt, dass Podeste, Erker und Flächen unter 10 qm oder Raume mit besonders hohem Verschnitt zu belegen sind oder dass Trennwände oder Einbauschränke gesetzt werden, dann dürfen wir anfallenden Verschnitt zusätzlich berechnen oder auch einen angemessenen Preisaufschlag verlangen.

Treten zwischen Angebotsabgabe und Ausführung Erschwernisse für die Abwicklung des Auftrags, z, B, auch Veränderungen oder Verschlechterungen der Zufahrtswege ein, dann Sind wir berechtigt, eine zusätzliche Vergütung auf Nachweis zu fordern. Jeder Leistungsausfall infolge Behinderung unserer Monteure in der Ausführung ihrer Arbeiten, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, ist ebenfalls zusätzlich zu ersetzen.


8. Zahlungsbedingungen

Skontoabzüge sind ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge für Materialien bei der Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind Abschlagszahlungen in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug gelangen die von den deutschen Banken üblicherweise jeweils geforderten Zinsen für Überziehungskredite vom Tag der Fälligkeit an zur Berechnung.

Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw., Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Vereinbarungen nicht einhält oder im Falle der Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit nicht Sicherheit leistet oder vorauszahlt, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


9. Auftragsänderungen

Soll ein Auftrag geändert werden, dann bedarf dies einer neuen \\Chriftlichen Vereinbarung. Wir sind nicht verpflichtet, in solche Änderungen einzuwilligen.


10. Sachverständige

Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege0 und Montagemangel zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.


11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zur vollen Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an uns ab. Der Käufer oder Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so können wir die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.


12. Gerichtsstand

Ist der Käufer oder Auftraggeber Vollkaufmann, dann ist als Gerichtsstand Ulm vereinbart.
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Auf Wunsch verlegen wir Ihr neues Parkett und entsorgen das alte!
Fragen?  Wir freuen uns auf Ihren Anruf!  07304 / 96 18 - 0
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